III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
31. Wasserrecht
Aufgabenübertragung bei Abwasserzweckverbänden
Mit einer Eingabe beim Landesbeauftragten wandte sich eine Petentin gegen die ihrer Meinung nach datenschutzrechtlich unzulässige Übermittlung von Wasserverbrauchswerten von einer Wasserversorgungs-GmbH an einen mit der Betriebsführung beauftragten Abwasserzweckverband, der wiederum für einen Abwasserzweckverband aus dem Wohnbereich der Petentin handelte. Die Übermittlung der Wasserverbrauchswerte diente der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren.
Wie vom Landesbeauftragten festgestellt wurde, war die Eingabe berechtigt, der Abwasserzweckverband hatte die Verbrauchswerte der Petentin ohne Rechtsgrundlage bei der Wasserversorgungs GmbH abgefordert.
Zwar ist ein Abwasserzweckverband nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes berechtigt, selbst oder durch Dritte Abwassergebühren festzusetzen und dafür die personenbezogenen Daten der Abgabepflichtigen zu erheben und zu verarbeiten. Bedient er sich aber - wie im vorliegenden Fall geschehen - der Dienste eines anderen Abwasserzweckverbandes bei der Abgabenerhebung, und ist es dazu erforderlich, daß an Stelle der Beteiligten auch noch andere Dritte Berechnungsgrundlagen (z.B. Wasserverbrauchswerte) für die Abgabenfestsetzung mitzuteilen haben, so sind diese Vorgänge gem. § 10 Abs. 1 und 2 KAG-LSA in die entsprechende Abgabensatzung mit aufzunehmen und konkret zu beschreiben.
Da die Abgabensatzung des Abwasserzweckverbandes diese erforderlichen Regelungen nicht enthielt, hat der Landesbeauftragte den gravierenden Rechtsfehler formell beanstandet und den Abwasserzweckverband zur Beseitigung der Rechtsmängel aufgefordert.