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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

4. Ausländerangelegenheiten

4.1 Prüfung von Ausländerbehörden

Recht erfreulich verlief die datenschutzrechtliche Prüfung von drei Ausländerbehörden im Berichtszeitraum.

Gravierende datenschutzrechtliche Verstöße konnten nicht festgestellt werden. Neben einigen kleineren Defiziten im technisch-organisatorischen Datenschutz scheint sich aber noch nicht in allen Ausländerbehörden herumgesprochen zu haben, daß zum Zwecke der Speicherung in der Ausländerdatei A das Datum "Staatsangehörigkeit des (früheren) Ehegatten" nicht erhoben werden darf (vgl. II. Tätigkeitsbericht, S. 20 f). 

Schwierigkeiten haben die Ausländerbehörden offensichtlich auch damit, abhängig vom beantragten aufenthaltsrechtlichen Status (Aufenthaltsbewilligung, -befugnis, -erlaubnis, -berechtigung), nur die personenbezogenen Daten zu erheben, die tatsächlich erforderlich sind. So ließ eine Ausländerbehörde ausländische Antragsteller pauschal erklären, "mit Auskünften des zuständigen Leistungsträgers nach § 71 X. SGB, der für mich zuständigen Krankenkasse, des Finanzamtes, des Rentenversicherungsträgers" einverstanden zu sein, während eine andere von jedem Ausländer wissen wollte, ob der Nachzug Familienangehöriger vorgesehen sei. Auch z.B. die Frage, ob man mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebe, ist datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn dazu im Einzelfall ein konkreter Anlaß besteht, z.B. wenn ein im Wege des Familiennachzuges eingereister Ehegatte die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung beantragt. 

Der Landesbeauftragte wird die Prüfung in diesem Jahr fortsetzen.