III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
5. Ausweis- und Meldewesen
5.1 Datenübermittlung aus dem Melderegister für eine Diplomarbeit
Eine Diplomandin der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg begehrte Auskünfte aus dem Melderegister der Stadt Halle für eine wissenschaftliche Arbeit zu Lebensverhältnissen im Alter. Hierfür wurden die Namen und Anschriften einer Vielzahl älterer Personen benötigt, deren Anschrift sich, auf einen bestimmten Zeitraum bezogen, verändert hatte.
Die erbetenen Auskünfte stellen sich rechtlich als Antrag auf Gruppenauskunft aus dem Melderegister gem. § 33 Abs. 3 MG LSA dar. Diese darf nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse vorliegt, das die Meldebehörde in eigener Zuständigkeit prüft. Ein geeignetes positives Entscheidungsmerkmal war in diesem Fall die Vergabe einer Diplomarbeit durch eine Universität und die Verwendung der Arbeitsergebnisse für öffentliche Belange. Dagegen sprach allerdings die große Zahl der betroffenen Einwohner.
Der Landesbeauftragte empfahl deshalb das sog. Adreßmittlungsverfahren. D.h., daß nach statistischer Feststellung der Zahl der Betroffenen, die Diplomandin die entsprechende Anzahl fertig kuvertierter Anschreiben mit Zweck und Hinweis auf die Freiwilligkeit der Teilnahme dem Einwohnermeldeamt vorlegt. Die Behörde versieht diese mit Adreßaufklebern und versendet sie auf Kosten der Diplomandin. Damit werden der Diplomandin keine Einwohnerdaten übermittelt, und es obliegt allein den betroffenen Bürgern, ob sie eine Kontaktaufnahme und damit die Teilnahme an der Analyse wünschen.