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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

5.2 Datenübermittlungen aus dem Melderegister für Forschungsvorhaben

Immer wieder treten Forschungsinstitute an die Meldebehörden heran, um Auskünfte aus den Melderegistern zu erlangen. Meist handelt es sich dabei um Forschungsaufträge, bei denen ein berechtigtes öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann. 

Ob eine Melderegisterauskunft erteilt wird, prüft in der Regel die Meldebehörde in eigener Zuständigkeit. Häufig wird aber der Landesbeauftragte vorsorglich um datenschutzrechtlichen Rat gebeten. 
Rechtlich handelt es sich fast ausnahmslos um Anträge auf Erteilung einer Gruppenauskunft nach § 33 Abs. 3 MG LSA. Der Landesbeauftragte empfiehlt dazu als geeignete Entscheidungshilfe für die Prüfung des berechtigten öffentlichen Interesses die den Forschungsinstituten häufig erteilten Bescheinigungen über eine Unbedenklichkeitsprüfung der zuständigen obersten Landesbehörde des Bundeslandes, in dem das Institut wissenschaftlich tätig ist. Das vom Landesbeauftragten befragte Ministerium des Innern teilt diese Auffassung. Im übrigen ist vor einer Datenübermittlung aus dem Melderegister stets zu beachten, daß nur solche Daten übermittelt werden, die auch vom Forschungsauftrag gedeckt sind. 

Datenschutzrechtliche Verstöße hat der Landesbeauftragte zu diesem Punkt bei seinen Kontrollen von Meldebehörden bisher nicht festgestellt.