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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

5.3 Auskunft über Meldedaten für Adreßverzeichnisse auf CD-ROM

Seit auf dem freien Markt neue Datenspeichermedien, wie z.B. die CD-ROM erschienen sind, treten immer häufiger Hersteller von Adreßverzeichnissen an die Meldebehörden heran, um Einwohnerdaten auch für solche, automatisiert vielseitig auswertbaren Zusammenstellungen zu erhalten. 
Der Landesbeauftragte hat gegen das Erstellen einer Adreßsammlung auf CD-ROM gegenüber dem Ministerium des Innern datenschutzrechtliche Bedenken geäußert und empfohlen, den Meldebehörden des Landes Sachsen-Anhalt eine klare Regelung diesbezüglich an die Hand zu geben. 

Das Ministerium des Innern hat die Anregung aufgegriffen und durch Erlaß klargestellt, daß die Herausgabe von Meldedaten für die Erstellung von Adreßverzeichnissen auf CD-ROM oder in sonstiger automatisierter Form eine mögliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen zur Folge haben kann und deshalb unterbleiben sollte. 

Die zuständige Meldebehörde hat sich deshalb vor der Bearbeitung eines Auskunftsersuchens über die in § 34 Abs. 3 MG LSA genannten Einwohnerdaten vom Adreßbuchverlag im Rahmen der Zweckbindung nach § 35 Abs. 1 MG LSA schriftlich bestätigen zu lassen, daß die Daten ausschließlich für die Herausgabe von Adreßbüchern in gedruckter Form verarbeitet werden und eine anderweitige Verwendung, z.B. zur Verarbeitung auf CD-ROM oder in sonstiger automatisierter Form, unterbleibt.