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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

5.4 Innerbehördliche Datenweitergabe aus dem Einwohnermelderegister

Bei der Prüfung von Meldebehörden im Berichtszeitraum wurde wiederholt festgestellt, daß im Zuge der lokalen Vernetzung zur automatisierten Datenverarbeitung bei einigen auch ein uneingeschränkter Zugriff verschiedener Ämter einer Behörde auf Meldedaten aller Einwohner möglich war. 

Nach Auffassung der betroffenen Behörden ist die hierzu erforderliche Rechtsgrundlage im Meldegesetz vorhanden. Diese Rechtsauffassung wird vom Landesbeauftragten nicht geteilt. 

§ 29 Abs. 5 MG LSA erlaubt nur die Weitergabe innerhalb der Behörde im Einzelfall. Dabei ist die Erforderlichkeit jedes Datums im Rahmen der Aufgabenerfüllung der anfordernden Stelle grundsätzlich zu prüfen. Wollte man einen stetigen, unkontrollierbaren Online-Zugriff aller Ämter und Stellen einer Behörde auf alle Einwohnerdaten zulassen, wäre die vom Verfassungsrecht den betroffenen Bürgern garantierte Zweckbindung nicht mehr zu gewährleisten und der vom Bundesverfassungsgericht betonte Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung auch innerhalb einer speichernden öffentlichen Stelle wäre verletzt. 
Etwas anderes gilt nur bzgl. der Daten für eine einfache Melderegisterauskunft (§ 33 Abs. 1 MG LSA).