III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
6. Bau- und Bodenrecht
6.1 Übermittlung von Einwendungen im Raumordnungsverfahren
Ein Petent beschwerte sich beim Landesbeauftragten darüber, daß ein Landkreis in einem Raumordnungsverfahren seine Einwendungen in dem Verfahren an einen Unternehmer weitergeleitet hatte.
Wie sich herausstellte, hatte der Unternehmer mit einem von ihm beabsichtigten Bauvorhaben die Einleitung dieses Raumordnungsverfahrens ausgelöst.
Nach § 15 Abs. 1 des Vorschaltgesetzes zur Raumordnung und Landesentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt kann ein Raumordnungsverfahren auch auf Antrag des Vorhabenträgers eingeleitet werden. Der Vorhabenträger erhält dann gemäß § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes als zu beteiligender Antragsteller grundsätzlich die Verfahrensunterlagen zugeleitet.
Allerdings legt die zuständige Landesplanungsbehörde den Umfang der notwendigen Verfahrensunterlagen fest.
Weil der Landkreis in diesem Fall die Stellungnahme des Betroffenen selbst als "für das vom Landkreis durchzuführende Verfahren unerheblich" einschätzte, war die Übersendung der Stellungnahme an den beteiligten Unternehmer nicht erforderlich und hätte aus datenschutzrechtlichen Gründen unterbleiben müssen.
In solchen Fällen - und das ist für alle Landkreise als Landesplanungsbehörden von Interesse - verdrängen die Bestimmungen über die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 4 DSG-LSA die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts.