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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

6.2 Einsichtnahme der Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung in Grundbücher

Das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt wandte sich bezüglich eines Vorhabens des damaligen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt ratsuchend an den Landesbeauftragten. Es ging um die Rechtsfrage, ob Mitarbeiter der Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung alle Grundbücher einsehen dürfen, um Grundstücke aus der Bodenreform festzustellen, bei denen möglicherweise Ansprüche des Landes bestehen, die geltend gemacht werden müssen. 
Das Ministerium der Justiz wollte die Einsichtnahme von vornherein auf die Abteilung I der Grundbücher beschränken, weil sich daraus der Bodenreformvermerk und die Eigentümereigenschaft ergeben. 

Das war datenschutzgerecht. 
Als Rechtsvorschriften, die die Datenübermittlung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung liegenden Aufgaben erforderlich machen und zwingend voraussetzen (§ 11 Abs. 1 i.V. mit § 10 Abs. 2 Nr. 1 DSG-LSA), sind die Regelungen in Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 EGBGB anzusehen. Der nach diesen Vorschriften mögliche Übereignungsanspruch gegen den Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks kann vom Fiskus in den Fällen, in denen der Eigentümer keine Verfügung über das Grundstück trifft, nur dann vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht oder wenigstens einstweilig gesichert werden, wenn ihm bekannt ist, wessen Grundstück Teil der Bodenreform war oder ist. 
Dazu genügt die Einsichtnahme in Abteilung I der Grundbücher.