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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

6.3 Datenübermittlung der Notare an Gemeinden zur Ausübung des Vorkaufsrechts

Aus einem anderen Bundesland kam der Hinweis auf eine datenschutzgerechtere Lösung bei der Übermittlung von Kaufverträgen durch Notare an die Gemeinden zur Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts. 

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Verkäufer eines Grundstückes der Gemeinde zur Ausübung des Vorkaufsrechts unverzüglich den Inhalt des Kaufvertrages mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird auch durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. 
In der täglichen Praxis erfolgt diese Mitteilung durch den beurkundenden Notar. In einigen Bundesländern ist man dabei zu einem sog. "zweistufigen Verfahren" übergegangen, um die Übermittlung "überschüssiger" personenbezogener Daten zu vermeiden. 
Danach werden zunächst nur alle Daten, die die Tatsache des Kaufes, die Kaufvertragsparteien und die genaue Bezeichnung des Grundstücks einschl. der Angabe, ob es bebaut oder unbebaut ist, betreffen, der Gemeinde mitgeteilt. Erst wenn die Gemeinde aufgrund dieser Mitteilung die Ausübung des Vorkaufsrechts in Erwägung zieht, wird in einer zweiten Stufe die Vorlage des vollständigen Kaufvertrages notwendig. 

Dieses Verfahren hält der Landesbeauftragte für datenschutzgerecht. 
Auch in Sachsen-Anhalt wird nach Auskunft der Notarkammer von den Notaren das "zweistufige Verfahren" bevorzugt. Allerdings verlangen einige Gemeinden ohne nähere Begründung die sofortige Übersendung einer vollständigen Abschrift des Kaufvertrages. 

Der Landesbeauftragte empfiehlt aus datenschutzrechtlichen Gründen allen Gemeinden die Anwendung des zweistufigen Verfahrens. Denn nur die tatsächlich vorgesehene Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt die Vorlage des vollständigen Kaufvertrages. Das wird aber die Ausnahme bleiben.