III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
7. Europäischer Datenschutz
7.1 Richtlinie der Europäischen Union
Bereits im I. (S. 40) und im II. Tätigkeitsbericht (S. 30) hatte der Landesbeauftragte über den Inhalt und Stand der Arbeiten am Entwurf einer "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" (EU-Datenschutzrichtlinie) berichtet. Am 24.07.1995 beschloß der Ministerrat die EU-Datenschutzrichtlinie, das Europäische Parlament verabschiedete sie am 24.10.1995. Bis auf eine Stimmenthaltung durch Großbritannien billigten alle übrigen Mitgliedsstaaten der EU die Richtlinie.
Damit ist nun der Weg frei für ein einheitliches Datenschutzrecht in der Europäischen Union. Die Mitgliedsstaaten haben die Richtlinie binnen drei Jahren - wobei in bestimmten Bereichen längere Übergangsfristen zugestanden werden - in nationales Recht umzusetzen. Dabei liegt die Federführung für die Umsetzung in der Bundesrepublik beim Bundesministerium des Innern.
Soweit aufgrund der Richtlinie auch Datenschutzvorschriften zur Regelung der Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich zu ändern sind, werden auch die Länder ihre Datenschutzgesetzgebung anpassen. Auch in Sachsen-Anhalt gibt es dazu erste Vorbereitungen. Es zeichnet sich aber ab, daß die Bundesregierung keine Neigung verspürt, die gesetzliche Anpassung über das unbedingt notwendige Maß hinaus vorzunehmen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben deshalb auf ihrer Sitzung am 09./10.11.1995 ihr Anliegen zur Weiterentwicklung des Datenschutzes in der Europäischen Union in einer Entschließung (Anlage 2) formuliert sowie am 14./15.03.1996 Eckpunkte zur Modernisierung und europäischen Harmonisierung des Datenschutzrechts in einer weiteren Entschließung (Anlage 3) erarbeitet.