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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

9.2 Abruf von Steuerdaten im automatisierten Verfahren

Im Anschluß an die Ausführungen im II. Tätigkeitsbericht (S. 39) kann jetzt mitgeteilt werden, daß der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich durch eine Ergänzung der Vorschriften über das Steuergeheimnis und durch die Einbeziehung der Rechnungsprüfungsbehörden in den Kreis der abrufberechtigten Stellen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen automatisierten Abruf geschaffen hat (§ 30 Abs. 2 Ziff. 1a und Abs. 6 AO). 
Die seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bestehende weitere Absicht, durch eine Steuerdatenabrufverordnung die Einzelheiten beim Abruf der steuerlichen Daten zu regeln, wurde aber aufgegeben, weil eine einvernehmliche und einheitliche Regelung sowohl für Bundes- und Landesfinanzbehörden als auch für die Gemeinden nicht zu erreichen war. 

Das BMF hat jetzt vorgesehen, für die Bundes- und Landesfinanzbehörden - ohne die Gemeinden - eine Verwaltungsvorschrift über den automatisierten Abruf von Steuerdaten des Bundesamtes für Finanzen und der Finanzämter zu erlassen. 
Der Landesbeauftragte hat zu dem Entwurf dieser Verwaltungsvorschrift gegenüber dem Ministerium der Finanzen des Landes Stellung genommen und insbesondere darauf hingewiesen, daß schon nach § 9 BDSG bzw. nach den entsprechenden Regelungen der Landesdatenschutzgesetze (hier: § 6 DSG-LSA) die gesetzlich bestimmte Pflicht zu technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherung besteht. Insofern haben die dazu im Entwurf vorgesehenen Verwaltungsvorschriften nur konkretisierenden Charakter. Außerdem sind für die öffentlichen Stellen des Landes die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes anzuwenden, soweit einzelne Steuerbehörden nicht über ihren Doppelstatus als Bundesbehörde tätig werden. 
Nach Landesrecht wäre die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren gem. § 7 Abs. 1 DSG-LSA nur zulässig, soweit ein Gesetz dieses ausdrücklich zuläßt. Bei fehlender bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage wäre das Finanzministerium des Landes auch gem. § 7 Abs. 2 DSG-LSA unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, für die Behörden seines Geschäftsbereiches die Einrichtung automatischer Abrufverfahren durch Verordnung zuzulassen.
Das BMF will demnächst den überarbeiteten Entwurf der vorgesehenen Verwaltungsregelung dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zuleiten. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Anregungen und Hinweise des Landesbeauftragten Berücksichtigung finden werden.