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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

9.3 Datenübermittlungen der Finanzämter an die Gewerbebehörden

Bei säumigen Steuerzahlern im Gewerbebereich stellt sich schnell die Frage, ob und welche Maßnahmen das Finanzamt einleitet, um ein weiteres Anwachsen von Steuerrückständen zu Lasten der Allgemeinheit zu unterbinden. Die notwendigen Datenübermittlungen an die Gewerbebehörden stützt die Finanzverwaltung auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO). Danach ist eine Offenbarung von Steuerdaten zulässig, wenn hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dazu sind in der genannten Rechtsvorschrift drei Regelbeispiele gebildet worden, wann ein solches zwingendes Interesse anzunehmen ist und damit eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an die Gewerbebehörden gestattet ist. 

Der Landesbeauftragte hält im Interesse der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Klarheit für die Betroffenen eine entsprechende bereichsspezifische gesetzliche Regelung für erforderlich. 
Er hat außerdem beim Ministerium der Finanzen angeregt, den Gewerbetreibenden durch das Finanzamt vorher in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Anhörung (§ 91 AO) auf die vorgesehene Mitteilung hinweisen zu lassen. 

Leider haben die Finanzministerien des Bundes und der anderen Länder eine Gesetzesänderung bisher nicht für erforderlich gehalten. 
Aber das Ministerium der Finanzen hat jetzt die Finanzämter des Landes angewiesen, in diesen Fällen dem Steuerschuldner zunächst den Antrag auf Einleitung eines gewerberechtlichen Verfahrens anzudrohen. Erst wenn der auf dieses Schreiben nicht positiv reagiert, wird das Finanzamt bei der zuständigen Gewerbebehörde den Antrag auf Einleitung eines gewerberechtlichen Verfahrens stellen.