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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

9.5 Satzungsmängel bei der Erhebung einer Kurtaxe

Mehrere "Haare in der Suppe" fand der Landesbeauftragte bei einem ihm vom Ministerium des Innern zugeleiteten Entwurf eines Satzungsmusters über die Erhebung einer Kurtaxe. 
So ist nach dem Satzungsmuster zwar eine teilweise Befreiung für Schwerbehinderte mit einer MdE von weniger als 100% und eine vollständige Befreiung von der Abgabepflicht für Begleitpersonen von Schwerbehinderten vorgesehen. Eine Befreiung der Schwerbehinderten mit einer MdE von 100% ist dagegen nicht enthalten. 
In diesem Punkt konnte sich das Ministerium des Innern aus bisher nicht dargelegten Gründen noch nicht zu einer Änderung des Satzungsmusters entschließen. 
Gestrichen wurde dagegen die Regelung des Musterentwurfes, nach der die Kurkarte bei mißbräuchlicher Verwendung ersatzlos eingezogen wird. 
Der Landesbeauftragte hatte darauf hingewiesen, daß bei Entzug der Kurkarte grundsätzlich ein vermögensrechtlicher Erstattungsanspruch besteht, der aber - rechtlich fragwürdig - nach der Formulierung im Satzungsmuster automatisch erlöschen würde. Diese Regelung wäre außerdem nicht verhältnismäßig gewesen, denn sie läßt zum einen keinen Spielraum bei leichten oder wiederholten Verstößen, zum anderen dürfte die nach dem Satzungsmuster ebenfalls vorgesehene Mißbrauchsahndung als Ordnungswidrigkeit ausreichen. 
Der Landesbeauftragte hatte außerdem angeregt, die in dem Satzungsmuster enthaltenen Bewehrungsvorschriften unter genauer Bezeichnung der Zuwiderhandlung präziser zu fassen und nicht nur bei Zuwiderhandlungen auf einzelne Paragraphen der Satzung zu verweisen. Auch dabei ist das Ministerium des Innern der Anregung des Landesbeauftragten gefolgt.