III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
9.6 Ratenzahlung bei Verwaltungskosten
Ein Petent hatte bei einem Katasteramt formlos den Antrag gestellt, die von dort für Vermessungsleistungen festgesetzten Kosten in Raten bezahlen zu können. Das Katasteramt sandte ihm deshalb einen Fragebogen zu, um gem. § 12 Abs. 1 VwKostG LSA prüfen zu können, ob die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre.
Diese Prüfung ist legal, das Verfahren sicherlich nicht bürgerunfreundlich und doch hatte der Landesbeauftragte Grund einzugreifen. Der Fragebogen nämlich, mit dem das Katasteramt den Petenten um die Selbstauskünfte ersuchte, war ohne inhaltliche Änderungen von einem Selbstauskunftfragebogen "Kreditantrag" einer Sparkasse übernommen worden.
So wurde - außerhalb jeder Erforderlichkeit für das Katasteramt - z.B. erfragt, ob der Betroffene in den letzten 5 Jahren einen Offenbarungseid geleistet hatte, oder ob er von schwebenden Mahnverfahren bzw. anhängigen Klagen betroffen sei.
Das Beispiel zeigt, wie schnell Gedankenlosigkeit dazu führen kann, daß Bürger durch Verwaltungshandeln einer öffentlichen Stelle in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt werden.
Das Katasteramt lenkte auf die Intervention des Landesbeauftragten sofort ein und verwendet künftig nur noch die entsprechenden landeseinheitlichen Vordrucke.