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Forderungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder anläßlich der 52. Konferenz am 22./23.10.1996 in Hamburg - Maßnahmen zur Sicherung der Privatsphäre für den Fall der Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung

  1. Im Grundgesetz selbst ist festzulegen, daß

    • der Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung nur zur Verfolgung schwerster Straftaten, die im Hinblick auf ihre Begehungsform oder Folgen die Rechtsordnung nachhaltig gefährden und die im Gesetz einzeln bestimmt sind und

    • nur auf Anordnung eines Kollegialgerichts

    erfolgen darf.

  2. Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Erfolgt ein Lauschangriff in der Wohnung eines Dritten, müssen konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß sich der Beschuldigte in der Wohnung aufhält.
    In allen Fällen muß die durch Tatsachen begründete Erwartung vorliegen, daß in der überwachten Wohnung zur Strafverfolgung relevante Gespräche geführt werden.

  3. Das Mittel der Wohnungsüberwachung darf nur dann angewandt werden, wenn andere Methoden zur Erforschung des Sachverhalts erschöpft oder untauglich sind. Bei einem Lauschangriff in Wohnungen dritter Personen bedeutet dies auch, daß die Maßnahme nur durchgeführt werden darf, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß ihre Durchführung in der Wohnung des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhaltes oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird.

  4. Das Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern und Personen, die aus persönlichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, muß gewahrt werden.

  5. Die Dauer der Maßnahme muß zeitlich eng begrenzt werden. Auch die Möglichkeit der Verlängerung der Maßnahme ist zu befristen.

  6. Eine anderweitige Verwendung der erhobenen Daten (Zweckänderung) ist weder zu Beweiszwecken noch als Ermittlungsansatz für andere als Katalogtaten zulässig.
    Personenbezogene Erkenntnisse aus einem Lauschangriff dürfen nur zur Abwehr von konkreten Gefahren für gewichtige Rechtsgüter verwendet werden.

  7. Wenn sich der ursprüngliche Verdacht nicht bestätigt, sind die durch den Lauschangriff erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.

  8. Die Betroffenen müssen unverzüglich und vollständig über die Durchführung der Maßnahme informiert werden, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungsverfahrens möglich ist.

  9. Eine Verfahrenssicherung durch den Zwang zur eingehenden Begründung und durch detaillierte jährliche Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft für die Öffentlichkeit ähnlich den gerichtlichen Wire-Tap-Reports in den USA einschließlich einer Erfolgskontrolle ist vorzusehen. Anhand der Berichte ist jeweils - wegen der Schwere des Eingriffs - in entsprechenden Fristen zu überprüfen, ob die gesetzliche Regelung weiterhin erforderlich ist.

  10. Die effektive Kontrolle der Abhörmaßnahme und der Verarbeitung durch Nutzung der durch sie gewonnenen Erkenntnisse durch Gerichte und Datenschutzbeauftragte ist sicherzustellen.