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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

10. Forschung

Wie bereits im I. Tätigkeitsbericht (vgl. S. 55 ff) und im II. Tätigkeitsbericht (vgl. S. 47 ff) ausgeführt, bestehen Probleme beim Umgang mit personenbezogenen Daten bei Forschungsvorhaben. Häufig wird, wenn die Einwilligungserklärung der Betroffenen erforderlich ist, nicht berücksichtigt, daß § 4 Abs. 2 DSG-LSA Form und Inhalt einer Einwilligungserklärung rechtsverbindlich vorschreibt. So wird oft von der grundsätzlich vorgesehenen Schriftform abgewichen, Nachteile für die Betroffenen werden nicht benannt oder Hinweise auf das Widerrufsrecht (für die Zukunft) unterlassen.

Wie sich im Berichtszeitraum zeigte, werden immer häufiger Forschungsaufträge an private Stellen vergeben. In den dazu ausgehandelten Vertragswerken werden häufig zwingende gesetzliche Vorschriften nicht beachtet. So ist z.B. vertraglich sicherzustellen, daß die Bestimmungen des DSG-LSA befolgt werden und sich die private Stelle der Kontrolle durch den Landesbeauftragten unterwirft.
Eine entsprechende Regelung findet sich in § 8 DSG-LSA (Auftragsdatenverarbeitung). Hiernach ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Im Vertrag sind die Datenverarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen. Der Landesbeauftragte ist von der öffentlichen Stelle über die Beauftragung zu unterrichten (§ 8 Abs. 6 Satz 2 DSG-LSA).
Ein weiterer wesentlicher Punkt der Auftragsdatenverarbeitung ist die vertragliche Einräumung eines Weisungsrechtes für den Auftraggeber. Durch dieses Weisungsrecht wird sichergestellt, daß der Auftragnehmer im Sinne des Auftraggebers handelt. Die Verantwortung für die Datenverarbeitung verbleibt beim Auftraggeber, der mithin Herr der Daten bleibt.
Die Verträge mußten entsprechend nachgebessert werden.