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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

11.1 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen

Mit der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 08.08. 1990 (GBl. I, S. 1068) wurde der Staatliche Gesundheitsdienst der ehemaligen DDR in den öffentlichen Gesundheitsdienst überführt und so eine Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Gesundheitsämter in den neuen Bundesländern geschaffen.

Diese Rechtsgrundlage reichte aber nicht aus, um einen den heutigen Anforderungen entsprechenden modernen Gesundheitsdienst im Lande zu schaffen. Eine gesetzliche Grundlage für Rechtsverordnungen zu bestimmten Aufgabenbereichen war in einem der Verfassung entsprechenden Rahmen ebenfalls nicht vorhanden. Darüber hinaus hatte sich der Aufgabenkatalog des öffentlichen Gesundheitsdienstes zwischenzeitlich so geändert, daß auch dazu eine gesetzliche Regelung unumgänglich wurde. Die ersten Gesetzentwürfe wurden dem Landtag bereits 1994 zugeleitet. Der Landesbeauftragte wurde vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ende 1994 beteiligt und konnte so bei der Gestaltung dieses modernen Gesetzes mitwirken.

Die Vorschriften zu den datenschutzrechtlichen Regeln - die sich im übrigen an dem Baden-Württembergischen Gesundheitsdienstgesetz orientierten - wurden übernommen und in das Gesetz eingearbeitet.
Schwierigkeiten - die aber letztendlich im Interesse der betroffenen Bürger gelöst werden konnten - ergaben sich bei der geplanten Meldepflicht aller Ärzte an das jeweilige Gesundheitsamt über die von ihnen vorgenommenen Impfungen bei Kindern. Dazu sollten deren personenbezogenen Daten in ein Impfregister eingestellt werden.

Hier waren sowohl das Recht der Eltern und das Grundrecht ihrer Kinder auf informationelle Selbstbestimmung berührt als auch die ärztliche Schweigepflicht und das Grundrecht auf freie Berufsausübung des Arztes. Nach eingehender, teilweise kontrovers geführter Diskussion zwischen dem Fachministerium, den beteiligten Fachausschüssen des Landtages und dem Landesbeauftragten folgte das Parlament Ende 1997 der Empfehlung des Landesbeauftragten und schrieb in § 4 Abs. 3 GDG-LSA die Einwilligung der Eltern für die Datenerhebung und -verarbeitung der Impfdaten der Kinder vor.