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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

11.2 Chipkarten im Gesundheits- und Sozialwesen

Bereits im II. Tätigkeitsbericht (vgl. S. 54 f) hatte sich der Landesbeauftragte eingehend mit der Problematik der Chipkarte (nicht nur der Krankenversicherungskarte!) auseinandergesetzt.
Die neuere Entwicklung im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens bestätigt, daß das grundsätzliche Mißtrauen gegenüber der Chipkartentechnologie berechtigt ist. Auf die generellen Gefahren haben die Datenschutzbeauftragten bereits in ihrem Beschluß vom 9./10. November 1995 (Anlage 5 zum III. Tätigkeitsbericht, Ziffer 4) zu datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Chipkarten im Gesundheitswesen sehr deutlich hingewiesen.

Jetzt zeigt sich, daß nicht nur die merkantilen Interessen der Kartenhersteller und in der Folge die der Hardwareproduzenten Gefahren für die Millionen von gesetzlich Versicherten beinhalten, sondern auch die Unberechenbarkeit der Tagespolitik. Die plötzlich entstandene Diskussion über die Beschränkung der Anzahl der Arzt- bzw. Facharztbesuche unter "Zuhilfenahme" der Chipkarte zeigt, wie schnell aus einem Mittel für den Bürger ein Mittel gegen den Bürger werden kann, indem man den Chip auf der Karte durch Zusatzspeicherungen in seiner Zweckrichtung verändert.
Mit der "Anreicherung" weiterer Daten werden - naturgemäß - auch wieder weitere Begehrlichkeiten entstehen (z.B. bei Aufnahme medizinischer Daten), die dann z.B. das Ausleseverfahren für Berufsbewerber erleichtern. Welcher (z.B. arbeitslose) Arbeitnehmer kann sich dann noch dem Druck der Offenbarung beim Einstellungsgespräch oder der Einstellungsuntersuchung widersetzen, wenn der Blick in die Chipkarte doch so einfach ist?