IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
12. Gewerbe, Handwerk und Wirtschaft
12.1 Novellierung der Handwerksordnung
Der Landesbeauftragte hatte in seinem II. Tätigkeitsbericht (S. 59 f) berichtet, daß in dem seinerzeit in Kraft getretenen (Bundes-)Gesetz zur Änderung der HandwO vom 20.12.1993 im Datenkatalog der Anlage D für die Lehrlingsrolle bei den Handwerkskammern die Aufnahme der Wohnanschrift des Lehrlings vergessen worden war. Der rechtliche Mangel ist nach Intervention der Datenschutzbeauftragten 1998 vom Gesetzgeber im Zuge der Neufassung der
HandwO behoben und die Aufnahme der Anschrift des Lehrlings in die Lehrlingsrolle zugelassen worden.
Damit ist in diesem Bereich Rechtssicherheit eingetreten.