Menu
menu

IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

12.2 Bekanntmachung öffentlich bestellter Sachverständiger im Internet

Welche Problemfelder sich auftun und was beachtet werden muß, wenn beabsichtigt ist, Register mit personenbezogenen Daten, auch solche mit öffentlichem Charakter, im Internet zum Abruf bereitzustellen, dazu hatte der Landesbeauftragte in seinem III. Tätigkeitsbericht (S. 51 f) ausführlich Stellung bezogen.
Sensibilisiert durch diesen Beitrag hatte eine der IHK'n des Landes bei Beratungen mit den anderen Kammern Bedenken geäußert, ob die Daten Öffentlich bestellter Sachverständiger ohne weiteres ins Internet eingestellt werden dürfen. Als ihr bekannt wurde, daß die mit der Erledigung von Datenverarbeitungsaufgaben nach § 8 DSG-LSA beauftragte IHK-GfI diese Daten gegen ihren ausdrücklichen Willen doch ins Internet einstellte, forderte sie die IHK-GfI auf, sofort die betreffenden Daten aus dem Internetangebot zu nehmen und bat auch den Landesbeauftragten um Prüfung.
Der Landesbeauftragte gab der Kammer in seiner Stellungnahme recht. Weder § 9 IHK-G (für kammerangehörige Sachverständige) noch § 7 der Sachverständigenordnung der betreffenden IHK enthalten eine Rechtsgrundlage für die IHK, die personenbezogenen Daten bestellter Sachverständiger via Internet zu publizieren.
Zwar sind die Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen öffentlich bekannt zu machen und dazu Name, Adresse und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen in geeigneten Publikationsorganen jedermann zur Verfügung zu stellen, doch sprengt das Internet den Rahmen der in Frage kommenden geeigneten Publikationsorgane (z.B. Kammerzeitschrift, örtliche Tagespresse und überregionale Sachverständigenverzeichnisse) bei weitem. Denn in allen Fällen ist dabei der Kreis der möglichen Datenempfänger entweder regional oder personell in gewisser Weise eingeschränkt. Eine Abrufmöglichkeit im weltweit zugänglichen Internet ist damit nicht vergleichbar. Die Datenübermittlung erhält damit eine völlig neue Qualität und wäre von den o.g. Rechtsvorschriften nicht mehr gedeckt. Dazu wurde auch auf die bereits im III. Tätigkeitsbericht beschriebenen zusätzlichen Gefährdungen hingewiesen.
Die IHK-GfI nahm die Einstellung der Sachverständigendaten aus dem Internet zurück.
Die Lösung des Problems war nur durch die informierte Einwilligung der Betroffenen in der in § 4 Abs. 2 DSG-LSA vorgeschriebenen Form möglich.