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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

12.3 Einsicht des Gewerbeaufsichtsamtes in Stundennachweise

Durch eine Wach- und Schließgesellschaft war der Landesbeauftragte informiert worden, daß im Rahmen einer Gewerbeaufsichtskontrolle bei ihr Einsicht in die Stundennachweise der Beschäftigten begehrt wurde.
Diesen Stundennachweisen sei, so teilte die Firma weiter mit, entnehmbar, welche Mitarbeiter wann wie lange bei welchen Kunden eingesetzt waren. Hieraus ergäben sich Sicherheits-, personalrechtliche und Datenschutzbedenken. Die Firma wollte deshalb wissen, ob sie zur Vorlage oder gar Herausgabe der Stundennachweise verpflichtet sei.
Nach Rücksprache mit den beteiligten Ämtern konnte der Landesbeauftragte die Wach- und Schließgesellschaft beruhigen, daß sich das Auskunftsbegehren des Landesamtes für Arbeitsschutz auf § 17 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes stützt. Dort ist festgelegt, daß sich die Aufsichtsbehörde vom kontrollierten Arbeitgeber u.a. die Stundennachweise vorlegen oder zur Einsicht einsenden lassen kann. Die Vorschrift soll u.a. der Bekämpfung von Arbeitszeitverstößen dienen, eines Anlasses für die Kontrolle bedarf es nicht.
Dennoch war das Verhalten des Landesamtes für Arbeitsschutz nicht ganz korrekt. Denn werden - wie in diesem Fall - personenbezogene Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift durch Einsichtnahme erhoben, ist der Betroffene gem. § 9 Abs. 3 DSG-LSA auf seine Auskunftspflicht und die Rechtsgrundlage hinzuweisen. Dies unterblieb leider, hätte aber entscheidend zur Erhöhung der Transparenz des Verwaltungshandelns und zur Vermeidung von Verunsicherungen bei der kontrollierten Firma beigetragen.