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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

12.4 Datenabgleich von Ausbildungsverhältnissen

Dem Landesbeauftragten war bekannt geworden, daß aufgrund einer 1997 getroffenen Vereinbarung zwischen dem DIHT (für die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern) und der Bundesanstalt für Arbeit (für die Landesarbeitsämter) zur Verbesserung der Transparenz auf dem Ausbildungsmarkt ein Datenabgleich von noch nicht vermittelten Ausbildungsplatzsuchenden mit bereits eingetragenen Ausbildungsverhältnissen erfolgen sollte. Ziel sollte sein, die Arbeitsmarktstatistik in bezug auf Ausbildungsplatzsuchende und -inhaber zu bereinigen.
Auf der Basis dieser Vereinbarung schlossen die IHK”n und HK”n des Landes selbst Verträge mit dem Landesarbeitsamt über den Datenabgleich. Rechtlich handelte es sich dabei um personenbezogene Datenübermittlungen der Kammern an das Landesarbeitsamt.
Der Landesbeauftragte prüfte die Rechtslage und stellte fest, daß es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Datenübermittlung fehlt. Weder das SGB X noch das IHK-G oder die HandwO bieten hierfür den rechtlichen Rahmen. Die eingangs genannte Vereinbarung und die geschlossenen Verträge haben nicht die nach § 4 Abs. 1 DSG-LSA erforderliche Qualität einer Rechtsvorschrift.
Der Landesbeauftragte hat über die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfohlen, den Bundesgesetzgeber aufzufordern, die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit des Verfahrens zu prüfen und sodann die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.