IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
12.6 Industrie- und Handelskammern
In seinem III. Tätigkeitsbericht (S. 48 ff) hatte der Landesbeauftragte ausführlich über die Tätigkeiten der beiden in Sachsen-Anhalt ansässigen IHK'n und der dabei festgestellten datenschutzrechtlichen Defizite berichtet.
So war damals bei einer Kontrolle der IHK festgestellt worden, daß diese der IHK-GfI jeweils Aufträge zur Verarbeitung der Daten ihrer Kammerzugehörigen erteilt hatte. Die IHK-GfI sollte die Daten - gemeinsam mit den Kammerzugehörigendaten der anderen IHK im Bundesgebiet - in einer Referenzdatenbank speichern, zum automatisierten Abruf durch alle angeschlossenen IHK'n bereithalten und diese auch als elektronische Datenträger zur Verfügung stellen.
Diese Verfahrensweise war rechtlich gedeckt, allerdings mußte der Landesbeauftragte die Kammern darauf aufmerksam machen, daß das beschriebene Verfahren eine Datenverarbeitung im Auftrag darstellt und § 8 DSG-LSA an die Vertragsgestaltung in den Fällen, in denen das DSG-LSA für den Auftragnehmer nicht gilt, bestimmte Anforderungen stellt.
Eine der Kammern reagierte, wie im III. Tätigkeitsbericht (S. 51) berichtet, schnell, die andere Kammer konnte erst im Berichtszeitraum einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vertrag mit der IHK-GfI vorlegen.
Der Forderung des Landesbeauftragten, für das bei der IHK-GfI eingerichtete automatisierte Abrufverfahren gem. § 7 DSG-LSA ein entsprechendes Gesetz bzw. eine Verordnung in Kraft zu setzen, ist das zuständige Ministerium für Wirtschaft und Technologie auch im Berichtszeitraum nicht nachgekommen.
Allerdings soll inzwischen eine Verordnung erarbeitet werden.
Noch nicht geklärt hingegen ist, ob die mit der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für die Feststellung des Kammerbeitrages der Mitglieder beauftragte AKB e.V. als Gemeinschaftseinrichtung der Kammern im Sinne von § 9 Abs. 2 IHK?G die erforderliche Datenverarbeitung als eigene Aufgabe erfüllt oder in Form von Datenverarbeitung im Auftrag der Kammern. In letzterem Fall wäre wieder § 8 DSG-LSA zu beachten.
Der Landesbeauftragte wird die weitere Entwicklung beobachtend begleiten.