IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
13.4.1 Unterrichtung des Landesbeauftragten
Bereits in seinem II. Tätigkeitsbericht (S. 65 ff; Anlage 21) hat der Landesbeauftragte ausführlich auf die Probleme bei der Vergabe von Aufträgen zur Verarbeitung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen hingewiesen.
Da die Vorschriften des DSG-LSA nur auf öffentliche Stellen des Landes anwendbar sind, muß der öffentliche Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 DSG-LSA vertraglich sicherstellen, daß der nicht-öffentliche Auftragnehmer die Bestimmungen des DSG-LSA befolgt und sich der Kontrolle durch den Landesbeauftragten unterwirft. Außerdem besteht in diesen Fällen für den öffentlichen Auftraggeber eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Landesbeauftragten gem. § 8 Abs. 6 Satz 2 DSG-LSA.
Zur Unterrichtung kann auch das einheitliche Meldeformular (vgl. II. Tätigkeitsbericht, S. 11) genutzt werden. Dieses Meldeformular ist Bestandteil der Verwaltungsvorschriften zum DSG-LSA vom 14.10.1993 (MBl. LSA S. 2485). Außerdem ist es im Excel-Datei-Format verfügbar und kann vom Landesbeauftragten abgefordert werden.
Im Berichtszeitraum erreichten den Landesbeauftragten hauptsächlich Meldungen zur Auftragsdatenverarbeitung bei der Aktenvernichtung, der Datenerfassung sowie dem Versand von Lohnsteuerkarten und Wahlunterlagen.
Im Gegensatz zu den jetzt über 2.300 Meldungen automatisierter Dateien zum Register beim Landesbeauftragten gem. § 25 Abs. 1 DSG-LSA nimmt sich die Zahl von nur 40 Unterrichtungen über eine Auftragsvergabe an eine nicht-öffentliche Stelle bescheiden aus.
Überprüfungen von sog. "Fehlmeldungen" haben gezeigt, daß öffentliche Stellen, welche z.B. Lohn- und Gehaltszahlungen im Auftrag durch eine nicht-öffentliche Stelle automatisiert verarbeiten lassen, nicht erkennen, daß es sich auch in diesen Fällen um Datenverarbeitung handelt, für die sie weiterhin die volle datenschutzrechtliche Verantwortung tragen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 DSG-LSA).