IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
14. Hochschulen
Lebenslauf bei der Veröffentlichung von Dissertationen
Ein Petent, der an einer Universität des Landes eine Dissertation geschrieben hat, hatte am Schluß des Promotionsverfahrens Bedenken, den von der Fakultät angeforderten tabellarischen Lebenslauf über die Beifügung zur Dissertation einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Deshalb bat er den Landesbeauftragten um datenschutzrechtliche Beurteilung.
In der Tat fand sich für die Forderung der Fakultät keine Rechtsgrundlage. Die Fakultät hat deshalb auf die Beifügung des Lebenslaufes nicht mehr bestanden. Gleichwohl wurde aber zu Recht darauf hingewiesen, daß es in der "wissenschaftlichen Welt" seit langem üblich ist, u.a. mit dem tabellarischen Lebenslauf die Persönlichkeit des Promovenden zu würdigen.
Der Landesbeauftragte teilt die Auffassung des Dekans der Fakultät, daß die Veröffentlichung eines Kurzlebenslaufes, der auch wesentliche Aussagen zum wissenschaftlichen Werdegang des Promovenden enthält, zusammen mit der wissenschaftlichen Arbeit den weiteren beruflichen Werdegang bereichern kann.