Menu
menu

IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

15. Kommunalverwaltung

15.1 Veröffentlichung eines Redebeitrages aus einer Stadtratssitzung

Durch den Hinweis einer Kommunalaufsichtsbehörde erfuhr der Landesbeauftragte davon, daß in einer Gemeinde der in nicht-öffentlicher Ratssitzung gehaltene Redebeitrag des Bürgermeisters zu einer Personalangelegenheit in allen Einzelheiten durch eine Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde öffentlich bekanntgemacht worden war.

Die in nicht-öffentlicher Ratssitzung gefaßten Beschlüsse sind nach § 50 Abs. 2 GO LSA in einer öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder - wie hier - berechtigte Interessen einzelner dem entgegenstehen. In Personalangelegenheiten ist dies wegen der speziellen Vorschriften des Beamtengesetzes der Regelfall. Dann beschränkt sich die Bekanntgabepflicht grundsätzlich auf die Ergebnisse der gefaßten Beschlüsse. Es genügt die genaue Bezeichnung der Vorlage und des Abstimmungsergebnisses.

Durch die Veröffentlichung des gesamten Redebeitrages mit personenbezogenen Daten aus der nicht-öffentlichen Ratssitzung war das gesetzlich zulässige Maß deutlich überschritten worden, indem unter Mißachtung kommunal- und beamtenrechtlicher Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit personenbezogene Daten unzulässig Dritten zugänglich gemacht wurden.
Wer dafür im dienstrechtlichen Sinne die Verantwortung trägt, muß nun im Disziplinarverfahren festgestellt werden.