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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

15.2 Personaldaten für Haushaltsberatungen des Gemeinschaftsausschusses

Die Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses einer kommunalen Gebietskörperschaft wollten ein Personalkonzept zur Verminderung von Personalkosten der Verwaltung beschließen. Dazu wurde der Leiter der Verwaltungsgemeinschaft aufgefordert, dem Gemeinschaftsausschuß eine detaillierte Aufstellung aller Bediensteten mit deren Namen und Bruttovergütung zur Verfügung zu stellen. Der Leiter der Verwaltungsgemeinschaft entsprach dem Beschluß, obwohl er vom Personalrat der Verwaltungsgemeinschaft auf datenschutzrechtliche Bedenken hingewiesen worden war.

Als Ergebnis einer datenschutzrechtlichen Prüfung wurde einvernehmlich festgestellt, daß die Übermittlung der personenbezogenen Daten aller Bediensteten an den Gemeinschaftsausschuß nicht zulässig war, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gab. Weder das nach § 85 i.V. mit § 44 Abs. 5 und 6 der GO LSA gegenüber dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes (vgl. § 44 Abs. 2 GO LSA) bestehende Auskunftsrecht war hier einschlägig noch die von der Verwaltungsgemeinschaft als vermeintliche Rechtsgrundlage herangezogene Aufgabenbeschreibung des Gemeinschaftsausschusses über Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten in § 79 Abs. 1 Nr. 4 GO LSA. Auch die spezialgesetzlichen Vorschriften für Übermittlung und Nutzung der Daten im neuen Beamtenrecht (§ 90 Abs. 1 Satz 3, § 90d und § 90g BG LSA), die auch für die nicht verbeamteten Bediensteten Anwendung finden, ließen keine solche Datenverwendung zu, weil personenbezogene Daten für die vorgesehene Erstellung des Konzeptes zur Einsparung von Haushaltsmitteln nicht erforderlich waren. Eine Gesamtaufstellung der vorhandenen Stellen ohne Einzelausweisung und namentliche Zuordnung von Bruttogehältern hätte ausgereicht.

Aufgrund der nicht ganz einfachen Rechtslage sowie weiterer Einzelgesichtspunkte wurde nach § 24 Abs. 3 DSG-LSA von einer formellen Beanstandung durch den Landesbeauftragten abgesehen.