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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

15.4 Personaldatenübermittlung zwischen Stadtverwaltung und Stadtrat

Der Landesbeauftragte wurde um Stellungnahme gebeten, ob es für die Stadtverwaltung zulässig sei, eine personenbezogene Aufstellung von Abfindungszahlungen an ehemalige Mitarbeiter zur Information den Stadträten/-innen zu übermitteln.

Bei der von den Stadträten gewünschten aufgeschlüsselten Aufstellung handelte es sich datenschutzrechtlich um eine Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zwei öffentlichen Stellen derselben Körperschaft. Diese bedurfte der Einwilligung der Betroffenen oder einer gesetzlichen Grundlage.
Da die Gemeindeordnung neben einem Auskunftsrecht keine ausdrückliche Regelung für diesen Fall enthält, gilt ergänzend das DSG-LSA.
Gemäß § 11 Abs. 1 DSG-LSA ist die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen, wozu auch Organe derselben Körperschaft gehören können, wenn sie wie hier nach der GO LSA mit eigenen Rechten ausgestattet sind, zulässig, wenn dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GO LSA beschließt der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuß im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten, soweit durch Hauptsatzung dem Bürgermeister nicht die Entscheidung übertragen wurde oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.

Im vorliegenden Fall hatte der Stadtrat durch die Hauptsatzung die Befugnis zur Entscheidung über die Einstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern für die in Rede stehenden Vergütungsgruppen auf den Bürgermeister übertragen. Daraus folgt, daß der Rat als ganzes keine Zuständigkeit mehr für die Entscheidung über die Einstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern hatte. Im übrigen sprach die Hauptsatzung nur von Einstellung und Entlassung, nicht aber von der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Vertrag.
Mithin war es in diesem Fall nicht zulässig, dem Stadtrat personenbezogene Daten zu übermitteln.

Der Landesbeauftragte hat aber angeregt, zur Gewährleistung des Kontrollrechtes des Gemeinderates aus § 44 Abs. 2 GO LSA, namentlich des aus dem Etatrecht des Gemeinderates gem. §§ 44 Abs. 3 Nr. 4, 94 GO LSA resultierenden Kontrollrechtes des Haushaltsvollzuges den Stadträten anonymisierte Daten in Gestalt von Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen.