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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

15.5 Personaldatenübermittlung an den Gemeinschaftsausschuß

Zu einer planmäßigen Haushaltsberatung sollte den Mitgliedern eines Gemeinschaftsausschusses auch eine detaillierte und vollständige personenbezogene Übersicht der Vergütung und Gehälter aller Bediensteten der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden. Datenschutzrechtlich war zu prüfen, inwieweit die personenbezogenen Vergütungs- und Gehaltsaufstellungen erforderlich und rechtlich zulässig waren.

Angelegenheiten, die sich mit Vergütung/Lohn/Bezüge befassen, sind grundsätzlich auch Personalaktenvorgänge. Nach den personalaktenrechtlichen Bestimmungen im Beamtengesetz ist über jeden Beamten eine Personalakte zu führen, sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Diese Regelung ist auch auf nichtbeamtete Bedienstete entsprechend anzuwenden.
Zwar sind vom Grundsatz her Gemeinschaftsausschüsse für personelle Angelegenheiten der Bediensteten der Verwaltung zuständig, jedoch ließ schon das vom Gemeinschaftsausschuß vorgegebene Thema der Haushaltsplanung erkennen, daß es gar nicht um Personalangelegenheiten einzelner Bediensteter ging, sondern um die üblichen Haushaltsberatungen zu Kostenansätzen. Damit gab es weder eine Rechtsgrundlage noch die Erforderlichkeit zur Übermittlung von konkreten Personaldaten an den Gemeinschaftsausschuß.
Es war ausreichend, für den Beratungsgegenstand "Haushaltsplanung" die einzelnen Dienst- oder Funktionsbezeichnungen der Mitarbeiter und die dazugehörige Besoldungs- oder Vergütungsgruppe gemäß BBesO bzw. BAT-O mitzuteilen. Damit entfiel auch das datenschutzrechtliche Problem.