IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
15.6 Datenerhebung für Aufgaben des Katastrophenschutzes
Ein Landkreis als Katastrophenschutzbehörde forderte die medizinischen Einrichtungen seines Zuständigkeitsbereiches auf, eine aktuelle namentliche Aufstellung des ärztlichen und nicht ärztlichen Personals mit Wohnanschrift und privater Telefonnummer zur Verfügung zu stellen.
Auf eine Beschwerde hin wurde der Katastrophenschutzbehörde die Rechtslage verdeutlicht, daß gem. § 4 Abs. 1 DSG-LSA die Erhebung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten nur zulässig ist, wenn das Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Das Katastrophenschutzgesetz des Landes enthält keine unmittelbare Regelung zum Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten für Planungszwecke des Katastrophenschutzes. Darüber hinaus war auch nicht festzustellen, daß für die Katastrophenschutzvorsorge des Landkreises personenbezogene Daten des gesamten ärztlichen und nicht ärztlichen Personals jeder medizinischen Einrichtung erforderlich sind. Damit entfiel auch die Erhebungs- und Verarbeitungsmöglichkeit ohne Einwilligung der Betroffenen.
Nach Hinweis auf die Rechtsgrundlage verzichtete der Landkreis auf seine Datensammlung.