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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

15.7 Bekanntgabe eines Bestattungstermins

Ein Witwer hatte der Stadtverwaltung den Wunsch seiner verstorbenen Frau mitgeteilt, daß die mit ihr zerstrittene Tochter nicht an der Bestattung teilnehmen solle. Nach dem Tode seiner Ehefrau forderte er die Behörde deshalb auf, der Tochter den Bestattungstermin nicht bekanntzugeben. Diesem Anliegen kam die Stadtverwaltung nach und lehnte eine Auskunft an die Tochter ab.

Der Landesbeauftragte klärte die Behörde auf, daß es sich beim Bestattungsdatum nicht (mehr) um ein personenbezogenes Datum handelt, denn von der Behörde wurde übersehen, daß das DSG-LSA nur auf lebende Personen Anwendung findet. Vielmehr handelt es sich bei dem Bestattungstermin um ein Organisationsdatum der Behörde, dessen Übermittlung jedenfalls nicht aus Gründen des Datenschutzes abgelehnt werden kann.

Der Witwer hätte im vorliegenden Fall lediglich auf dem Zivilrechtsweg den letzten Willen seiner verstorbenen Ehefrau durchsetzen können.