IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
17. Landwirtschaft
Nachweis zweckentsprechender Verwendung von Fördermitteln
Immer wieder Anlaß zu Beschwerden von Bürgern geben oft umfangreiche Datenerhebungen der Bewilligungsbehörden im Zusammenhang mit den zahlreichen Förderprogrammen, besonders auf dem Gebiet der Landwirtschaft.
So wollte ein Landwirt, der vom Land Sachsen-Anhalt zinsverbilligte Kredite, öffentliche Darlehen und einen Starthilfezuschuß erhalten hatte, nicht einsehen, warum er dem zuständigen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung über einen Zeitraum von 10 Jahren einen Auszug seines Jahresabschlusses übermitteln sollte und bat, den "Durchleuchtungen ein Ende zu setzen".
Da konnte ihm der Landesbeauftragte leider nicht helfen.
Zwar fehlt im Zuwendungsrecht oft eine bereichsspezifische Rechtsvorschrift für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, doch muß dann ergänzend auf die allgemeinen Regelungen des DSG-LSA zurückgegriffen werden. Nach § 9 DSG-LSA ist das Erheben personenbezogener Daten bei Betroffenen mit seiner Kenntnis zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist.
Zuwendungen werden im allgemeinen auf der Grundlage des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) gewährt. § 44 Abs. 1 LHO verlangt, daß die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen und ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen ist. Wie dieser Nachweis im einzelnen zu erfolgen hat, ist oft in Förderrichtlinien geregelt, und meist wird der Landwirt bereits bei der Antragstellung darauf hingewiesen.
Das zuständige Ministerium hat ergänzend vorgetragen, daß im Regelfall durch die Pflicht zur Vorlage der jährlich gefertigten Buchführungsabschlüsse keine Daten übermittelt werden, die dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung nicht schon bekannt sind.
Der Landesbeauftragte sieht keine rechtliche Möglichkeit für eine datenschutzrechtliche Beanstandung, wenn eine Bewilligungsbehörde zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel die erforderlichen personenbezogenen Daten, wie hier z.B. in Form von Jahresabschlüssen, beim Zuwendungsempfänger erhebt.