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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

18.1 Personalfragebögen

Für die Gestaltung von Personalfragebögen bestehen in Sachsen-Anhalt keine zwingenden Vorgaben. Deshalb werden in vielen Behörden die unterschiedlichsten Personalfragebögen verwendet. Hierbei zeigt sich immer wieder, daß einzelne Fragestellungen rechtlich unzulässig sind. Der Landesbeauftragte hat dazu bereits im I. Tätigkeitsbericht Hinweise gegeben (S. 85 und 96).

Der Landesbeauftragte weist erneut darauf hin, daß stets die Rechtsgrundlagen für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten öffentlicher Stellen bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen in den §§ 28 Abs. 1 DSG-LSA und 90 BG LSA einzuhalten sind.
Im übrigen bleibt oft unbeachtet, daß der Landesgesetzgeber der Personalvertretung in den Behörden auch für spezifische Fragen an die Bediensteten ein Beteiligungsrecht eingeräumt hat. Zwar besteht kein formelles grundsätzliches Mitbestimmungs- oder Beanstandungsrecht, doch kann die Beachtung des in § 2 Abs. 1 PersVG LSA verankerten Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Personalvertretung das Verständnis und die Akzeptanz bei den Bediensteten deutlich verbessern.