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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

18.2 Ungeschützte Personaldaten bei der Versendung von Lohnsteuerkarten

Mit einer Eingabe rügte ein Petent das Verhalten seiner Bezügestelle bei der Versendung der Lohnsteuerkarte und der Lohnsteuerbescheinigung, weil im Fenster des Briefumschlages neben seinem Vor- und Nachnamen sensible Daten, wie Geburtsdatum, Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale - einschl. die des Ehegatten - und Beschäftigungszeiten, sichtbar waren und bei der Verteilung der Karten von vielen Dritten gelesen werden konnten.
Bei der unverzüglich vorgenommenen Kontrolle bestätigte sich, daß bei der Versendung in ca. 2.000 Fällen so verfahren worden war. Diese Vorgehensweise wurde damit begründet, daß eine Zuordnung der Karten erleichtert wird, wenn auf der Lohnsteuerkarte die Organisationseinheit erkennbar ist.

Da die Einwilligung der Bediensteten dafür unstreitig nicht vorlag, beurteilte sich die erkennbare Übermittlung der Personaldaten nach § 90 Abs. 1 BG LSA und § 28 Abs. 1 Satz 1 DSG-LSA. Sie wäre nur zulässig gewesen, wenn dies zur Durchführung personeller Maßnahmen erforderlich war oder eine Rechtsvorschrift dies vorsah. Dies war nicht der Fall und von der Bezügestelle auch so nicht gewollt. Die Mitarbeiter dort hatten schlicht die vertrauliche Behandlung der Personaldaten aus Vereinfachungsgründen ignoriert, obwohl die verschlossenen Umschläge mit dem Aufdruck "Vertrauliche Personalsache" versehen waren.
Ganz nebenbei verstieß man dabei auch noch gegen das Steuergeheimnis, denn bei einem Teil der (offenbarten) Daten handelte es sich auch um Steuerdaten.
Bei der Konfrontation mit den Folgen sahen die betroffenen Mitarbeiterinnen der Bezügestelle den fehlerhaften Umgang ein und versuchten, die noch nicht verteilten Umschläge auf vertraulichem Wege weiterzuleiten.
Im Hinblick auf besondere Umstände hat der Landesbeauftragte von der an sich erforderlichen förmlichen Beanstandung abgesehen.