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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

18.3 Personaldaten im sog. Konkurrentenklageverfahren

Bereits im II. und III. Tätigkeitsbericht hatte der Landesbeauftragte Probleme bei der allzu großzügigen Übermittlung der Personaldaten Unbeteiligter an ein Gericht dargestellt (II. Tätigkeitsbericht, S. 92 und III. Tätigkeitsbericht, S. 75 f). Dies hat aber das Personalreferat einer Obersten Landesbehörde wiederum nicht davon abgehalten, nichtbeteiligte Beamte dieser Behörde in einen Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht wegen Nichtberücksichtigung bei einer Stellenvergabe mit hineinzuziehen, indem sie eine Fülle personenbezogener Daten aus deren Personalakten an das Gericht übermittelte. Hierdurch erhielten sowohl das Gericht, vor allem aber die anderen Prozeßbeteiligten Kenntnis von diesen sensiblen Personaldaten.

Die Datenübermittlung begründete die Behörde damit, daß sie in dem von dem unterlegenen Bewerber angestrengten Schadenersatzprozeß die volle Darlegungs- und Beweislast treffe und sie deshalb die Verteidigungsmittel gem. § 277 ZPO vorbringe, die sie für erforderlich erachte. Dazu gehören auch Personaldaten vergleichbarer fiktiver Mitbewerber.

Dieser Argumentation konnte schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die fiktiven Mitbewerber nicht über das vom Dienstherrn bei der Stellenvergabe verbindlich vorgegebene Anforderungsprofil mit wirtschaftswissenschaftlicher Qualifikation verfügten. Folgerichtig hatten sich die Beamten von vornherein auch nicht um den frei gewordenen Dienstposten beworben. Außerdem war es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Dienstherr in die Tabelle auch Einzelheiten des beruflichen Werdeganges aufgenommen hatte, die nach der Rechtsprechung der Gerichte in solchen Fällen keine Rolle spielen (z.B. uralte Zeugnisse).
Auch die spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen der ZPO rechtfertigen nur ausnahmsweise eine Zweckänderung des dem Dienstherrn von seinem Beamten für die Personalakte überlassenen umfangreichen personenbezogenen Datenbestandes. Der Beamte muß nur dann Einschränkungen seines Rechts aus seiner Pflicht zur loyalen Mitarbeit hinnehmen, wenn der Dienstherr im Einzelfall wichtige Interessen und Rechte nicht ohne diesen Eingriff wahrnehmen kann.

Unabhängig davon hätte sich der Dienstherr der milderen Form bedienen und dem Gericht anonymisierte Personaldaten zur Verfügung stellen müssen. Erforderlichenfalls hätte bei Bedarf oder Nachfrage des Gerichts dann eine personelle Zuordnung erfolgen können. Dazu hat der Landesbeauftragte bereits 1994 detaillierte Verfahrenshinweise zum Schutz Unbeteiligter bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus Personalakten und -dateien an Gerichte gegeben (vgl. II. Tätigkeitsbericht, S. 216).

Wenn auch die oberste Landesbehörde von der Auffassung des Landesbeauftragten nicht völlig überzeugt werden konnte, so hat sie gleichwohl unter Hinweis auf die Beanstandung durch den Landesbeauftragten das Verwaltungsgericht, an das der Rechtsstreit dann abgegeben worden ist, gebeten, die personenbezogenen Daten der nicht beteiligten Beamten nicht mehr in das weitere Verfahren einzubeziehen.

Der Landesbeauftragte hat den Fall formell beanstandet.