Menu
menu

IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

18.4 Datenschutz im Justizministerialblatt

Im Justizministerialblatt des Landes wurde ein nicht rechtskräftiger Beschluß eines Verwaltungsgerichts zu einem beamtenrechtlichen Konkurrentenklageverfahren abgedruckt. In den seitenlangen Ausführungen des Gerichts zur Begründung sind umfangreiche personenbezogene Angaben zum schulischen und insbesondere solche zum beruflichen Werdegang sowie genaue Angaben zur jetzigen Beschäftigungsbehörde sowohl des Antragstellers als auch des "Konkurrenten" aufgeführt. Der Name selbst war nur mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens angedeutet.

Die Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen steht nach übereinstimmender Auffassung mit dem Ministerium der Justiz außer Streit. Unabhängig davon gilt aber auch für diese Fälle § 4 Abs. 1 DSG-LSA. D.h., es muß eine Rechtsgrundlage vorhanden sein oder die Einwilligung der Betroffenen vorliegen, wenn aus der Fülle der mit dem Abdruck in einem öffentlich zugänglichen Druckwerk übermittelten personenbezogenen Daten die Betroffenen bestimmbar werden (§ 2 Abs. 1 DSG-LSA). Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Daten schon vor der Übermittlung öffentlich aus (anderen) allgemein zugänglichen Quellen bekannt waren.
§ 2 Abs. 7 DSG-LSA sieht in der ersten Alternative die vollständige, in der zweiten Alternative lediglich eine faktische Anonymisierung vor. Letzteres bedeutet, daß der Personenbezug nicht in jedem Fall völlig beseitigt werden muß, wenn die Bestimmbarkeit des Betroffenen mit dem im Gesetz näher beschriebenen Aufwand wesentlich erschwert wird.

Es kann dahingestellt bleiben, welche Form der Anonymisierung sich das Ministerium der Justiz bei der Veröffentlichung vorgestellt hatte, denn im vorliegenden Fall waren die Mindestanforderungen keiner Variante beachtet worden. Eindeutig waren beide betroffenen Personen für eine Vielzahl Außenstehender ohne großen Aufwand bestimmbar, und durch die sehr ins einzelne gehende Darlegung ihres Lebens- und Berufsweges sind ihre Grundrechte (Art. 6 Abs. 1 LVerf) mißachtet worden.
Das Ministerium der Justiz ist als Herausgeber gehalten, die Wahrung der Grundrechte künftig genauer einzuhalten.