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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

18.6 Formulare und Personenbezug

Ein Lehrer wandte sich an den Landesbeauftragten mit der Frage, ob in einer Dienstberatung ein von ihm fehlerhaft ausgefülltes Formular mit seinem Namen mittels eines Overheadprojektors gezeigt werden darf. Die Fragestellung läßt aus datenschutzrechtlicher Sicht zwei Antworten zu.

Soweit die Formulare personenbezogene Daten des Lehrers (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person gem. § 2 Abs. 1 DSG-LSA) enthalten, die Personalaktenqualität haben, sind diese nach den dafür geltenden Bestimmungen des Personalaktenrechts (vgl. § 90 BG LSA und § 28 DSG-LSA) nur für Personen bestimmt, die für die Personalbewirtschaftung oder die Personalplanung zuständig sind. Die Bekanntgabe anläßlich einer Dienstberatung an andere Bedienstete wäre rechtlich ohne Einwilligung des Betroffenen eine unbefugte Übermittlung an Dritte und unzulässig.

Handelt es sich aber um ein fehlerhaft ausgefülltes Formular, dessen inhaltliche Angaben im Zusammenhang mit dem allgemeinen Dienstbetrieb stehen, ist die dienstbezogene Namensangabe des Lehrers auf dem Formular aus datenschutzrechtlicher Sicht kein Hinderungsgrund für die Erörterung in der Dienstberatung.