Menu
menu

IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

18.7 Anhörung von Beschäftigten vor den Personalkommissionen bei Gauck-Überprüfungsverfahren

Die Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR des Landes Sachsen-Anhalt hat den Landesbeauftragten um datenschutzrechtliche Prüfung gebeten, ob Vertrauenspersonen bei Anhörungen von Beschäftigten vor Personalkommissionen hinzugezogen werden dürfen.

Die Hinzuziehung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich unbedenklich, denn in der Hinzuziehung einer Vertrauensperson des Betroffenen liegt eine nach § 4 Abs. 1 DSG-LSA schlüssige rechtsgültige Einwilligung in die Bekanntgabe seiner bei der Anhörung übermittelten Daten für den konkreten Fall.
Allerdings ist darauf zu achten, daß der Vertrauensperson keine personenbezogenen Daten Dritter dabei bekannt werden. Dies kann der Fall sein, wenn vom Betroffenen und der Vertrauensperson Einsicht in Unterlagen der Gauck-Behörde genommen wird, in denen personenbezogene Angaben Dritter nicht unkenntlich gemacht worden sind.