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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

18.8 Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen auf dem Dienstweg

Ein Personalrat hat den Landesbeauftragten um rechtliche Bewertung gebeten, ob die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit und Arztrechnungen auf dem Dienstweg zulässig sei.
Derartige Bescheinigungen gehören gem. § 90 Abs. 1 und § 90a BG LSA zu den Personalaktendaten und dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in eine anderweitige Verwendung ein. Zugang zu Personalakten haben gem. § 90 Abs. 3 BG LSA nur Beschäftigte, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind. Die Vorlage solcher Bescheinigungen auf dem Dienstweg ist deshalb grundsätzlich datenschutzrechtlich bedenklich. Ärztliche Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit sollen direkt der personalbewirtschaftenden Stelle vorgelegt werden. Die Dienststellenleitung wird lediglich über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit informiert.

Detaillierte Arztrechnungen sind bei Unfällen auf dem Arbeitswege aus Rechtsgründen ebenfalls nur der Personalstelle der jeweils zuständigen Behörde vorzulegen. Diese hat von Gesetzes wegen Anspruch auf detaillierte Angaben, um in den gesetzlich begründeten Fällen Regreßverfahren führen zu können. Das Einreichen offener Unterlagen über die Leitung der Beschäftigungsstelle ist datenschutzrechtlich unzulässig und soll grundsätzlich nicht praktiziert werden, es sei denn, der oder die Bedienstete wollen dies von sich aus.