Menu
menu

IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

19.2 Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen durch den Personalrat

Über die Möglichkeiten des Personalrates, Einsicht in die Personalakten bei bereits beschäftigten Bediensteten zu nehmen, hatte der Landesbeauftragte im III. Tätigkeitsbericht berichtet (S. 81 f).
Von personalverwaltenden Stellen wird aber immer wieder beim Landesbeauftragten angefragt, in welchem Umfang der Personalrat bei Auswahl und Einstellung von Bewerbern Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen erhalten darf.

Auf der Grundlage von § 90 BG LSA und § 28 Abs. 1 DSG-LSA dürfen personenbezogene Daten zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Personalräte wirken bei derartigen Verfahren nach den §§ 66 Abs. 1 und 67 Abs. 1 PersVG-LSA mit. Ohne die Zustimmung des Personalrates sind die genannten Personalmaßnahmen rechtlich unwirksam.
Folglich hat der Personalrat einen rechtlichen Anspruch, in Mitbestimmungsverfahren auch die Bewerbungsunterlagen zur Einsicht zu erhalten. Dabei kann es bei einer großen Bewerberzahl zweckmäßig sein, die Bewerberdaten seitens der Dienststelle tabellarisch zusammenzufassen und dem Personalrat nur die Bewerberdaten zuzuleiten, die dem in der Ausschreibung aufgeführten Anforderungsprofil entsprechen. Im übrigen ist es pflichtgemäße Aufgabe des Personalrates, sich bei Einsichtnahmen in solche sensiblen Datensammlungen auf das Notwendige zu beschränken, ggf. bei der für die An- oder Einstellung zuständigen Stelle Einzelauskünfte abzufragen, wenn dies ausreicht.
Der Bewerber jedenfalls hat keinen Einfluß darauf, ob seine Unterlagen dem Personalrat zugeleitet oder nicht zugeleitet werden, weil es sich hierbei um ein gesetzlich gestaltetes Verfahren handelt, das einer Disposition durch Dritte nicht zugänglich ist. Derjenige Bewerber, der die Vorlage seiner Unterlagen an den Personalrat von seiner vorher erteilten Einwilligung abhängig macht, riskiert unter Umständen, am weiteren Auswahlverfahren nicht teilzunehmen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen ist der Bewerber ggf. darauf aufmerksam zu machen.