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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

20. Polizei

20.1 Überprüfung der Kriminalakten

Der Landesbeauftragte hat seine Praxis fortgesetzt, bei den Polizeidirektionen die Führung der Kriminalakten und die Nutzung der Informationstechnik zu überprüfen. 5 der 6 Polizeidirektionen wurden im Berichtszeitraum überprüft.

Positiv war festzustellen, daß die vom Gesetzgeber vorgesehenen differenzierten Prüffristen für die Aussonderung der Kriminalakten in der Praxis beachtet werden, die Anlage unsinniger oder unbrauchbarer Kriminalakten und schwerwiegende Mängel eher die Ausnahme waren.
Schwächen zeigten sich bei der Festsetzung von Aussonderungsprüffristen bei Kindern und Jugendlichen. Oft war festzustellen, daß die vorgeschriebene Beteiligung des Beauftragten für Jugendsachen und die begründete Entscheidung des für die Deliktsart zuständigen Fachkommissariats in der Kriminalakte nicht aktenkundig gemacht worden waren.
Mangelhaft waren häufig die in den Kriminalakten vorgesehenen Lichtbildnachweise. Gelegentliche Mißbräuche zeigten sich bei der Ed-Behandlung. Sie muß und darf nicht ständig wiederholt werden.
In einem besonders krassen Fall waren innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren 5 Ed-Behandlungen vorgenommen worden, wovon 4 komplette Ed-Behandlungen allein auf 1 Jahr entfielen. Ein rechtzeitiger Blick in das Polis-System hätte dies verhindert.

Deshalb sei daran erinnert, daß wiederholte vollständige Ed-Behandlungen innerhalb kurzer Zeiträume nicht erforderlich und von der gesetzlichen Grundlage (§ 81b StPO) nicht mehr gedeckt sind. Sie verstoßen zudem gegen das verfassungsrechtlich begründete Verbot der Doppeldatenerhebung.