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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

20.4 Aufbewahren von Lichtbildern in der Lichtbildvorzeigekartei

Ein Petent beschwerte sich darüber, daß bei einem Polizeirevier im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mehrfach sein Foto gegenüber Dritten vorgezeigt worden sein soll. Das Foto stamme aus einer Ed-Behandlung zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1992, das durch Freispruch 1996 beendet worden sei.
Ein weiteres Ermittlungsverfahren sei 1997 zwar eingeleitet, aber alsbald nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Wie die Überprüfung ergab, war in beiden Fällen der von der Polizei mit Abgabe der Akte übersandte Vordruck "Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens" von der Staatsanwaltschaft nicht an die Polizeidienststelle zurückgesandt worden. Deshalb erfuhr die Polizei erst aufgrund der Überprüfung des Landesbeauftragten von dem Ausgang der beiden Verfahren. Daraufhin wurden die Lichtbilder von der Polizeidirektion eingezogen und vernichtet.

Für den betroffenen Bürger eine schlimme Situation und eine grobe Beeinträchtigung seiner Grundrechte. Zwar mußte er im ersten Verfahren zunächst die Anfertigung der Lichtbilder auf der Grundlage des § 81b StPO dulden. Auch die weitere Aufbewahrung der Bilder für "Zwecke des Ermittlungsdienstes" war im Rahmen der Erforderlichkeit gesetzlich zulässig - allerdings nur solange, bis seine Unschuld in diesen Fällen feststand. Dann setzt § 16 Abs. 2 DSG-LSA i.V. mit Ziff. 6 der KpS-Richtlinien eine absolute Grenze, d.h. die Bilder sind mit den gesamten Ed-Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Eine Aufbewahrung von Ed-Unterlagen ist im übrigen stets unzulässig, wenn schon die Anordnung unzulässig war.

Der Fehler lag hier schwerpunktmäßig bei der Staatsanwaltschaft, die es unterlassen hatte, die Polizei über den Ausgang der jeweiligen Verfahren zu unterrichten.

Der Landesbeauftragte hat aber in der Vergangenheit wiederholt dargelegt, daß nach den Grundsätzen über die Verpflichtung zur rechtmäßigen Amtsführung auch die für die Kriminalaktenhaltung zuständige Polizeibehörde eine Pflicht zur Aktualisierung ihrer Datensammlungen trifft. Daraus folgt, daß nach Ablauf bestimmter Zeiten ohne Rückmeldung der Staatsanwaltschaft eine Nachfragepflicht der Polizei besteht.

Das aufsichtführende Ministerium des Innern hat zu dem Vorgang Stellung genommen und dem Landesbeauftragten mitgeteilt, es werde zukünftig innerhalb der Polizeidirektion sicherstellen, daß in den polizeilichen Unterlagen neben dem Datum des Abgangs der Akten an die Staatsanwaltschaft insbesondere der Rücklauf der Rückmeldung über den Ausgang des Verfahren dokumentiert wird. Damit soll gewährleistet werden, daß erkennungsdienstliche Unterlagen nicht unzulässig in polizeilichen Sammlungen verbleiben.

Auch das der Staatsanwaltschaft vorgesetzte Ministerium der Justiz hat auf den Hinweis des Landesbeauftragten die beteiligten Stellen auf die Beachtung der Rückmeldepflicht hingewiesen.