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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

20.6 Videoaufzeichnungen

20.6.1 Zur Gefahrenabwehr durch kommunale Stellen

Ein Problem scheint der zunehmende Vandalismus in den Städten und Landkreisen des Landes zu sein.
So erfuhr der Landesbeauftragte von einem Anrufer, daß die in einem Landkreis aufgestellten Abfallsammelbehälter mit dem Hinweis versehen seien, die Abfallentsorgung würde videoüberwacht. Wie sich dann herausstellte, entsprach dieser Hinweis nicht den Tatsachen. Tatsächlich sollte das Schild nur potentielle Übeltäter abschrecken. Das war auch erfolgreich.
Dem Landkreis, der nun wissen wollte, unter welchen Voraussetzungen die (tatsächliche) Videoüberwachung datenschutzrechtlich zulässig sei, mußte der Landesbeauftragte mitteilen, daß es nach § 16 Abs. 2 SOG LSA - unter den dort bestimmten Voraussetzungen - nur der Polizei erlaubt ist, solche Aufzeichnungen vorzunehmen.
Wie der Landesbeauftragte gehört hat, wird aber im Ministerium des Innern des Landes überlegt, diese Problematik durch eine Änderung des SOG LSA langfristig zu lösen.