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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

21. Rechtspflege

21.1 Justizmitteilungsgesetz

Wie bereits in den drei vorhergehenden Tätigkeitsberichten (I., S. 117, II., S. 11, III., S. 90 ff) angesprochen, fehlte bislang eine Rechtsgrundlage für die vielen Mitteilungen der Justiz in all ihren Tätigkeitsbereichen.
Zwischenzeitlich ist am 01.07.1998 das Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze (JuMiG) vom 18.06.1997 in Kraft getreten. Es regelt in einer Vielzahl von bereichsspezifischen Vorschriften, teilweise ausgeformt als Soll-Vorschrift oder als Zulässigkeitserfordernis, die Datenübermittlungsbefugnisse der Justiz.
Kritisch ist aus Sicht des Datenschutzes anzumerken, daß eine regelmäßige Unterrichtungspflicht der Betroffenen über Datenübermittlungen zu ihrer Person keinen Eingang in das Gesetz gefunden hat. Es besteht nur ein Auskunftsanspruch des jeweils Betroffenen. Nicht berücksichtigt wurde auch der Anordnungsvorbehalt für Richter.
Die Konkretisierung der im Gesetz vorgesehenen Übermittlungsbefugnisse wird zum Teil auf Verwaltungsvorschriften abgewälzt. Das bedeutet für den Bürger, daß der vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelte Grundsatz, daß aus dem Gesetz heraus klar ersichtlich sein muß, wer was wann über ihn wissen darf, im Justizmitteilungsgesetz nicht vollständig umgesetzt, sondern zum Teil auf die Ebene der Verwaltungsvorschriften verlagert wurde. Verwaltungsvorschriften aber sind den Bürgerinnen und Bürgern nicht so einfach zugänglich wie ein Gesetzblatt.