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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

21.12 Datenschutz beim Täter-Opfer-Ausgleich

Im III. Tätigkeitsbericht (S. 107) wurde bereits über die unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten positive Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs in Sachsen-Anhalt berichtet. Sie wird z.Zt. allein auf der Basis von Verwaltungsvorschriften erreicht. Zwischenzeitlich liegt der Referentenentwurf eines (Bundes-)Gesetzes zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vor.

Nach diesem Entwurf soll § 153a StPO um die Möglichkeit ergänzt werden, das Verfahren einzustellen, wenn der Täter sich ernsthaft bemüht, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Der neu in die StPO einzufügende § 160a gibt in seinem ersten Absatz Staatsanwaltschaft und Gericht auf, in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten eines Ausgleichs zwischen Beschuldigten und Verletzten zu prüfen und regelt in den folgenden beiden Absätzen die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen, die mit der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs befaßt werden, und die Zweckbindung bei der Verarbeitung der übermittelten Daten.

Zu diesem Gesetzentwurf ist aus datenschutzrechtlicher Sicht folgendes anzumerken:

  • In § 160a Abs. 2 StPO-E sollte vor einer Datenübermittlung zumindest an nicht-öffentliche Stellen die Einwilligung des Beschuldigten und des Verletzten geregelt werden. Die vorherige Einwilligung ist nach Auffassung des Landesbeauftragten unter dem Gesichtspunkt, daß jeder Bürger wissen können muß, was wo wann zu welchem Zweck über ihn gespeichert ist, ein Beitrag zur Akzeptanz der Ausgleichsbemühungen bei den Betroffenen.

  • Die Übermittlung sollte nur für Zwecke der Rechtspflege erfolgen.

  • Es fehlen in § 160a StPO-E noch Regelungen zur Vernichtung der Unterlagen bei der beauftragten Stelle und zur aufsichtsbehördlichen Kontrolle nach dem Bundesdatenschutzgesetz in den Fällen, bei denen die mit dem Täter-Opfer-Ausgleich beauftragte Stelle dem nicht-öffentlichen Rechtsbereich angehört.

Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.