IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
21.15 Zusammenarbeit zwischen Justiz und Presse
Wie bereits im III. Tätigkeitsbericht (S. 102) berichtet, enthalten die Richtlinien für die Zusammenarbeit der Justiz mit der Presse vom 24.01.1997 trotz datenschutzrechtlicher Verbesserungen noch Mängel.
Der Landesbeauftragte hatte die als bedenklich verbleibenden Punkte gegenüber dem Ministerium der Justiz deshalb nochmals dargelegt.
Das Ministerium der Justiz hat dazu im Februar 1998 und Februar 1999 Stellung genommen.
Im Ergebnis bleibt für den Landesbeauftragten zur Berichterstattung festzuhalten, daß im Bereich der Datensicherheit (zu Ziff. 3.7 der AV) vermeidbare Risiken seitens der Justiz durch den z.Zt. nicht ausreichend sicheren Einsatz der Telefaxübermittlung zu den Medien verbleiben (§ 6 DSG-LSA).
Materiell-rechtlich lückenhaft bleibt der Schutz Betroffener vor Gericht, wenn dort bei der Informationsübermittlung personenbezogener Daten zwischen den Spruchkörpern und der Pressestelle die detaillierte Akteneinsicht nicht restriktiv gehandhabt wird. Vor allem aber bleibt rechtsbedenklich eine ungefragt offene Datenübermittlung an die Medien in "für die Öffentlichkeit bedeutsamen Fällen".
Zum einen ist für die Betroffenen eine solche Einstufung oft nicht erkennbar - und damit die rechtzeitige Ergreifung von Schutzmaßnahmen nicht möglich -, zum anderen liegt gerade dabei ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 6 Abs. 1 LVerf) durch die Presseverantwortlichen nahe, weil oft die gesetzlich vorgeschriebene Berücksichtigung privater schutzwürdiger Interessen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Landespressegesetz) nicht gesehen und beachtet wird.
Eine bereichsspezifische gesetzliche Regelung dieser Materie - wie in anderen Bundesländern - würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerechter.
In diesem Zusammenhang sei noch einmal an die Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 09./10. November 1995 zur Regelung der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ermittlungsbehörden an die Medien (Anlage 8 zum III. Tätigkeitsbericht) erinnert.