IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
21.16 Erstellung eines Vermögensverzeichnisses im Betreuungsverfahren
Eine Petentin, die vom Vormundschaftsgericht für ihren Ehemann zur Betreuerin bestellt worden war, wollte vom Landesbeauftragten wissen, ob sie in einem Verzeichnis des Vermögens "detaillierte Angaben zu Sparguthaben, wertvollen Gegenständen, wie Porzellan, Silber u.a., Immobilien" machen müsse.
Tatsächlich hat gem. §§ 1908i i.V. mit 1802 Abs. 1 Satz 1 BGB der vom Vormundschaftsgericht bestellte Betreuer das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung vorhanden ist oder später dem Betreuten zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen worden ist, dem Vormundschaftsgericht einzureichen.
Das Vermögensverzeichnis bildet damit die Grundlage für die Vermögensverwaltung durch den Betreuer und die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts. Es dient als Unterlage für Rechnungslegung und Schlußbericht und als Beweisstück bei einem eventl. Herausgabeanspruch des Betreuten.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen nach alledem keine Bedenken gegen dieses Verzeichnis.