IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999
21.17 Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis
Bereits in seinem II. Tätigkeitsbericht (S. 112 f) hat der Landesbeauftragte darauf hingewiesen, daß mit der Änderung der ZPO und der Einführung der SchuVVO detaillierte Regelungen über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, die Aufbewahrungsmodalitäten und Löschfristen sowie das Bewilligungsverfahren zum Bezug von Abdrucken und Listen getroffen wurden.
Über die Bewilligung ist gem. § 6 Abs. 4 SchuVVO die für die datenschutzrechtliche Kontrolle über den Bezieher der Abdrucke zuständige Stelle zu informieren. In Sachsen-Anhalt sind dies für den öffentlichen Bereich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für den nicht-öffentlichen als Aufsichtsbehörden gem. § 38 BDSG die regional zuständigen Regierungspräsidien in Dessau, Halle und Magdeburg.
Trotz dieser eindeutigen Regelung erreichen den Landesbeauftragten von Amts- und Landgerichten immer wieder Mitteilungen über erteilte Bewilligungen aus dem nicht-öffentlichen Bereich (z.B. an Unternehmen).
Das ist um so verwunderlicher, als dem Präsidenten des OLG Naumburg auf seine Bitte hin bereits 1995 vom Landesbeauftragten eine Übersicht der Datenschutz- und Aufsichtsbehörden in Sachsen-Anhalt und den übrigen Bundesländern zur Verfügung gestellt wurde. Dieser hat sie auch den Amts- und Landgerichten zur Kenntnis gegeben.
Um zukünftig unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, weist der Landesbeauftragte nochmals auf die Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeiten hin. Dazu sollte diese Übersicht auch genutzt werden.