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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

21.6 Aufbewahrungsbestimmungen im Bereich der Justiz

Der Forderung des Landesbeauftragten nach einer gesetzlichen Grundlage für die Aufbewahrung von Schriftgut, wie in den vergangenen drei Tätigkeitsberichten erörtert (I., S. 120, II., S. 111 und III., S. 93), wurde bislang nicht entsprochen.
Das Ministerium der Justiz vertritt auch weiterhin die Ansicht, daß eine gesetzliche Regelung für das Schriftgut der Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht erforderlich ist. Auch die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum III. Tätigkeitsbericht eine gesetzliche Regelung abgelehnt.

Die 56. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat am 05./06. Oktober 1998 in einer einstimmigen Entschließung fehlende bereichsspezifische gesetzliche Regelungen bei der Justiz, darunter auch zur Aufbewahrung von Akten, Karteien und sonstigen Unterlagen, sowie für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten(sammlungen) in automatisierten Dateien angemahnt (Anlage 14 ).