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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1997 - 31.03.1999

21.8 Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz

In seinem III. Tätigkeitsbericht (S. 105 f) hat der Landesbeauftragte zur Problematik der registermäßigen Behandlung von Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz Ausführungen gemacht. Kernfrage war, ob Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) wegen ihrer Besonderheiten grundsätzlich wie normale Strafanzeigen in das Js-Register (eingehende Anzeigen, die sich gegen eine bestimmte Person richten) eingetragen werden sollen oder eine zunächst neutrale Form der (AR-)Registrierung erhalten sollen.

Die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum III. Tätigkeitsbericht die Auffassung vertreten, daß nach der im wesentlichen ländereinheitlichen Aktenordnung eingehende Schriftstücke und Vermerke über mündliche Mitteilungen das Aktenzeichen Js ohne Rücksicht auf das Vorhandensein eines Anfangsverdachtes im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO erhalten. Nach Auffassung der Landesregierung bedeutet die Vergabe des Registerzeichens nicht, daß damit ein solcher Verdacht automatisch angenommen wird. Zahlreiche substanzlose Strafanzeigen, die nicht in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren münden, erhalten ebenso ein Js-Registerzeichen wie begründete Strafanzeigen.
Bei den Verdachtsanzeigen sieht die Landesregierung keine anders zu bewertende Situation. Insbesondere sieht sie keine Belastung des Betroffenen durch die Eintragung einer Verdachtsanzeige in das Js-Register.

Auf das im III. Tätigkeitsbericht angesprochene Schreiben des Landesbeauftragten vom 20.06.1995 hat das Ministerium der Justiz mit Datum vom 26.07.1998 geantwortet und zu den Bedenken des Landesbeauftragten klargestellt, daß GwG-Anzeigen in das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister nicht aufgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ablehnt, mithin ein Anfangstatverdacht verneint wird.
Der Landesbeauftragte hält dieses Verfahren für akzeptabel.